Fragen zur Tarifanpassung zum 1. Januar 2013

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

1. Warum hat RWW zum 1. Januar 2013 die Preise angepasst?

Trotz Umstellung des Tarifsystems bleibt RWW natürlich nicht von der allgemeinen Kostenentwicklung verschont. Zwar hat RWW in der Vergangenheit bereits viele effizienzsteigernde Maßnahmen durchgeführt, so dass die Preise längere Zeit konstant gehalten werden konnten, aber dies geht natürlich immer nur für eine gewisse Zeit. Und die Kostensteigerungen der letzten Jahre lassen sich hierdurch auch nicht mehr in Gänze auffangen, so dass jetzt ein Teil an die Verbraucher weitergegeben werden muss. Ausschlaggebend sind gestiegene Personal- und Sachkosten und hierbei die Steigerung der Energiekosten.

Antwort auf/zuklappen

2. Wie hoch ist die Preisanpassung?

RWW hat zum 1. Januar 2010 das letzte Mal die Preise angepasst. Zum 1. Januar 2012 wurde bekanntlich auf eine Preisanpassung verzichtet. Die jetzt durchgeführte Anpassung führt daher zu einer jährlichen Preiserhöhung von 0,8 Prozent. Damit bleibt RWW ganz deutlich unter anderen Preissteigerungsraten.

Antwort auf/zuklappen

3. Bedeutet die Preisanpassung nun, dass die Tarifumstellung die Ziele nicht erreicht hat?

Nein, ganz im Gegenteil. Die Tarifumstellung zielte darauf ab, die nachfragebedingte Preisentwicklung zu dämpfen. Damit ist der Preisanpassungsbedarf in Folge rückläufiger Nachfrage gemeint. Hier hat sich die Tarifumstellung schon positiv ausgewirkt, so dass die Preise jetzt nur im geringeren Maße steigen, als es ohne Tarifumstellung der Fall gewesen wäre. Die Ziele sind also auch für den Kunden spürbar erreicht worden.

Antwort auf/zuklappen

4. Hat sich infolge der Tarifanpassung das Verhältnis zwischen Mengen- und Systempreis geändert?

Nein, die Anpassung wurde gleichmäßig auf alle Kundengruppen, Tarifbestandteile und Tarifklassen verteilt. Die erreichte Ausgewogenheit durch die Tarifumstellung wurde also gewahrt.

Antwort auf/zuklappen

5. Wo kann ich sehen, was ich zukünftig zahlen muss?

Hierfür steht wieder der Tarifrechner zur Verfügung: Link

Allgemeine Fragen zum neuen RWW-Tarifsystem

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

1. Wie verteilen sich die Kosten für die Trinkwasserversorgung?

Um alle Bürger mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu versorgen, ist eine aufwändige Infrastruktur notwendig. RWW betreibt dazu ein großräumiges System, unter anderem bestehend aus neun Wasserwerken, 13 Speicherbehältern und fast 3.000 Kilometern Leitungsnetz. Die hohe Anlagenintensität für die Wassergewinnung und Verteilung führt zu einem Fixkostenanteil von circa 80 Prozent. Diese Kosten fallen unabhängig von der abgegebenen Wassermenge an. Lediglich circa 20 Prozent der Versorgungskosten hängen vom tatsächlichen Trinkwassergebrauch der Verbraucher ab. In dem bisherigen Tarifsystem findet sich dieser hohe Fixkostenanteil nicht wieder.

Antwort auf/zuklappen

2. Was hat der demografische Wandel mit den Wasserpreisen zu tun?

Demografischer Wandel in Folge von Wegzug und geringeren Geburtenraten führen zu weniger Menschen, also Wasserverbrauchern. Dadurch sinkt die Wasserabnahme. Da Wasserpreise durch Umlagen der Kosten auf die Abnahmemenge ermittelt werden, führt weniger Nachfrage unvermeidlich zu höheren Preisen, wenn – wie bei der Trinkwasserversorgung – die Infrastruktur der veränderten Nachfrage nicht laufend angepasst werden kann. Dies wirkt sich einem Wassertarifsystem, bei dem ein hoher Anteil des Gesamtpreises von der Abnahmemenge abhängt, besonders stark aus.

Antwort auf/zuklappen

3. Warum steigen bei Nachfragerückgängen die Wasserpreise?

Die Kosten in der Wasserversorgung sind zu 80 Prozent fix - das heißt, sie lassen sich trotz geringerer Absatzmenge nicht reduzieren - und nur zu 20 Prozent variabel. Nur diese variablen Kosten können gesenkt werden, wenn weniger Wasser nachgefragt und geliefert wird. Dieses Verhältnis lässt sich nicht beeinflussen.
Die Wasserpreise sind dagegen zu 80 Prozent variabel und nur zu 20 Prozent fix. Dieses Verhältnis ist in der Wasserwirtschaft so üblich, kann aber grundsätzlich verändert werden.
Auch wenn die Wassernachfrage sinkt, müssen die nicht veränderbaren Kosten natürlich trotzdem verteilt werden, während sich die variablen Kosten reduzieren lassen. Wegen des bestehenden Preissystems muss dann ein Großteil der Kosten auf die Menge verteilt werden. Weil diese immer geringer wird, wird dies zwangsläufig zu steigenden Preisen führen.

Antwort auf/zuklappen

4. Warum hat RWW nicht eher auf die Entwicklung reagiert?

Diese Entwicklung trifft nicht nur RWW. Die Länge der Planungszeiträume und die Höhe der Anlagenbindung in der Wasserversorgung lassen es nicht zu, dass kurzfristige Veränderungen berücksichtigt werden können. Zudem verpflichten viele gesetzliche Vorschriften zu Versorgungssicherheit und Wasserqualität, die sich kurz- bis mittelfristig nicht den Nachfrageentwicklungen anpassen können. Dort wo Anpassungsmöglichkeiten bestehen, setzt RWW diese um.

Antwort auf/zuklappen

5. Warum wird das Leitungsnetz nicht einfach verkleinert?

Anpassungen des Wasserversorgungssystems werden - soweit wie möglich - durchgeführt. Letztendlich sind aber alle Optimierungen langwierig und lassen sich nicht kurzfristig umsetzen.

Antwort auf/zuklappen

6. Darf RWW das Tarifsystem ändern?

Ja, denn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (siehe § 4 Abs. 2 AVBWasserV) begründet das gesetzliche Recht des Wasserversorgungsunternehmens, seine Bedingungen und Preise zu ändern. Dies gilt damit auch für eine Änderung des Tarifsystems.
Es gibt zudem keine gesetzliche Regelung, insbesondere nicht aus der für das Vertragsverhältnis mit dem Tarifkunden geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“, die die Zusammensetzung des Wasserpreises vorschreibt.

Antwort auf/zuklappen

7. Wo erhält man Auskunft bei Fragen?

Der RWW-Kundenservice beantwortet unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 7 93 38 37 alle Fragen zum neuen Tarifsystem. Mit einer Mail an rww-kundenservice(at)rwe.com können die Fragen auch schriftlich an den RWW-Kundenservice gestellt werden.

Antwort auf/zuklappen

8. Wie werden meine Daten geschützt?

RWW hält die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes strikt ein. Eine Weitergabe der Daten an Dritte wie zum Beispiel an Kommunen zur Berechnung der Entwässerungsgebühren erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird von einem bestellten Datenschutzbeauftragten überwacht.

Antwort auf/zuklappen

9. Gibt es ein Wohneinheiten-basiertes Tarifsystem schon bei anderen Versorgern?

Ja, bei einer Reihe von Wasserversorgungsunternehmen im Münsterland. RWW hat im Rahmen des Erfahrungsaustausches festgestellt, dass damit die Preise relativ stabil gehalten werden konnten.

Antwort auf/zuklappen

10. Hat die Umstellung auf das neue Tarifsystem Konsequenzen auf die Wasserlieferung?

Nein, die Umstellung betrifft nur das Tarifsystem. Natürlich betrifft die Änderung des Tarifsystems nicht die Qualität und die Sicherheit der Versorgungsleistung.

Antwort auf/zuklappen

11. Wirkt sich die Tarifumstellung auf den bisherigen Wasserzähler aus?

Die Tarifumstellung bewirkt keine Änderung der Größe des Zählers. Mit dem Wasserzähler erfolgt weiterhin die Messung des Verbrauchs.
Durch die Umstellung des Tarifsystem ist grundsätzlich die Zählergröße zukünftig nicht mehr für die Höhe des Systempreises ausschlaggebend, denn im Systempreis ist ein Standardwasserzähler mit technisch erforderlichem Nenndurchfluss von Qn 2,5 / Qn 6 / Qn 10 bereits enthalten.

Antwort auf/zuklappen

12. Muss für den Wasserzähler ein zusätzliches Entgelt entrichtet werden?

Nicht, wenn es sich um einen Standardzähler handelt. In dem Systempreis für beide Tarifgruppen ist ein Wasserzähler bis zu einem maximalen Nenndurchfluss von Qn 10 (Standardwasserzähler) enthalten (siehe auch Allgemeine Tarife).
Für weitere Zähler und/oder größere Zähler ist ein Servicepreis zu entrichten.

Antwort auf/zuklappen

13. Zahle ich wegen des neuen Tarifssystems künftig mehr?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Im Ergebnis wurde das neue Tarifsystem von RWW so ausgewogen gestaltet, dass sich die Entlastungen und die Belastungen in Folge der Umstellung in einer kleinen Bandbreite bewegen. Dabei sollte die monatliche Be- oder Entlastung für Haushalte mit Durchschnittsverbräuchen 1 € nicht überschreiten.
Eine weitere Orientierung bietet der Tarifrechner auf der RWW-Internetseite. 

Antwort auf/zuklappen

14. Steigen mit der Tarifumstellung auch die Wasserpreise?

Die Höhe des Wasserpreises war nicht Anlass zur Einführung eines neuen Tarifsystems. Es wird daher auch im Zuge der Tarifumstellung keine Preiserhöhung vorgenommen. RWW hat dies von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigen lassen.

Antwort auf/zuklappen

15. Lohnt sich Wasser sparen?

Auch in Zukunft wird Wasser sparen honoriert, nur nicht mehr in dem Maße, wie es bis vor der Umstellung des Tarifes der Fall war.

Der Mengenpreis für Trinkwasser wurde zum Umstellungszeitpunkt um 25 Prozent gesenkt. Damit wurde das Wasser sparen zwar relativ unvorteilhafter, blieb aber weiterhin lohnenswert.

Viele Familien mit Kindern und einen damit hohem Wasserverbrauch konnten sich freuen, da ihre Wasserrechnung zur Umstellung geringer ausfiel.

Die Tarifumstellung und die Preisanpassung zum 1. Januar 2013 haben an der Vorteilhaftigkeit des Wassersparens nichts geändert.

Antwort auf/zuklappen

16. Warum wurde das Tarifsystem umgestellt?

In der Trinkwasserversorgung lassen sich 80 Prozent der Kosten (Betriebs- und Instandhaltungskosten) bei Nachfragerückgängen nicht oder nur langfristig verringern. Bei der Berechnung der Wasserpreise müssen diese Fixkosten auf die Absatzmenge verteilt werden. Beim bisher geltenden Tarifsystem führt die rückläufige Nachfrage zwangläufig zu steigenden Wasserpreisen. Das soll mit der Änderung des Tarifsystems verhindert werden.

Antwort auf/zuklappen

17. Wann hat die Umstellung stattgefunden?

Das neue Tarifsystem ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Antwort auf/zuklappen

18. Wann und wo wurde die Umstellung bekannt gemacht?

Am 6. Dezember 2011 wurde das neue Tarifsystem im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht (https://www.ebundesanzeiger.de).
Zudem hatte RWW eine Pressemitteilung herausgegeben, die die wichtigsten Fakten für das neue Tarifsystem enthielt.
Auf der Internetseite der RWW stehen nähere Informationen zur Verfügung dazu zählen die Informationsbroschüre „DAS TARIFSYSTEM DER RWW“, ein Tarifrechner und weitere Fragen und Antworten. Nach vorausgegangenen Pressemitteilungen (ab Mitte 2010) hat RWW mit Durchführung der "Selbstauskunft"-Kampagne Mitte 2011 allen Kunden die geplante Änderung des Tarifsystems eingehend erläutert.

Antwort auf/zuklappen

19. Wurde das Tarifsystem für alle Kundengruppen umgestellt?

Ja, das neue Tarifsystem gilt für alle Kunden im Versorgungsgebiet der RWW. Es gilt somit für Wohngebäude und Gewerbebetriebe sowie andere Kundengruppen wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe, soziale Einrichtungen, kommunale Einrichtungen und so weiter.

Antwort auf/zuklappen

20. Warum wurde der Systempreis eingeführt?

Der Systempreis dient der Weiterberechnung der anteiligen Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb des Wasserversorgungssystems (Systemkosten). Der Begriff soll deutlich machen, worum es bei der Berechnung geht. Gleichzeitig wird nicht mehr der Hausanschluss betrachtet, sondern die hinter einem Hausanschluss liegenden versorgten Einheiten.
Der Systempreis tritt an die Stelle des Grundpreises im bisher geltenden Tarifsystem.

Antwort auf/zuklappen

21. Warum verwendet RWW den Durchschnittsverbrauch in den Berechnungen?

Ein Tarifmodell kann nicht für alle 135.000 von RWW versorgten Objekte individuell berechnet werden. Um aber ein möglichst gerechtes, ausgewogenes und auf die Belange des Versorgungsgebietes ausgerichtetes Tarifsystem zu erhalten, hat RWW mit den Durchschnittsverbrauchswerten der einzelnen Gebäudegrößen (gemessen an der Anzahl Wohneinheiten) und Gewerbekunden gerechnet.
Jeder Kunde hat somit die Möglichkeit, sich an den Durchschnittswerten zu orientieren. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen in vielen Bereichen der Statistik üblich.

Fragen zum neuen Tarif für Wohngebäude

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

22. Wie setzt sich der Tarif für Wohngebäude zusammen?

Der Tarif für Wohngebäude setzt sich zusammen aus
1. dem Mengenpreis für die abgenommen Wassermenge
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung und
3. ggf. dem Servicepreis für zusätzliche Leistungen
(siehe auch Allgemeine Tarife).

Antwort auf/zuklappen

23. Wie werden die jährlichen Wasserkosten für ein Wohngebäude errechnet?

Die Wasserkosten für ein versorgtes Wohngebäude ergeben sich, in dem
1. der Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Gesamtwassermenge für das Gebäude,
2. der Systempreis (in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten) und
3. ggf. anfallende Servicekosten
zusammengerechnet werden.

Antwort auf/zuklappen

24. Wann gilt der Systempreis für Wohngebäude?

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt.
Dies ist der Fall, wenn in dem Haus eine oder mehrere Wohneinheiten enthalten sind und das Haus ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird. In diesem Fall gilt der Systempreis für Wohngebäude.

Antwort auf/zuklappen

25. Wie kann ich den Systempreis für mein Wohngebäude selbst ermitteln?

Für den Systempreis bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten ausschlaggebend.
In den Allgemeinen Tarifen kann der Anlage 1 der für die entsprechende Anzahl der Wohneinheiten geltende individuelle Systempreis abgelesen werden.
Zudem steht auf der RWW-Internetseite ein Tarifrechner zur Verfügung, mit dem der jeweilige Systempreis für Wohngebäude individuell ermittelt werden kann.

Antwort auf/zuklappen

26. Wozu benötigt RWW beim neuen Tarifsystem die genaue Anzahl der Wohneinheiten?

Ausschlaggebend für den Systempreis ist die Inanspruchnahme des Versorgungssystems. Die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten, ist als Bemessungsgrundlage für den Systempreis an die Stelle des Wasserzählers getreten.

Antwort auf/zuklappen

27. Woher kennt RWW die Anzahl der Wohneinheiten?

RWW hatte im Sommer 2011 die Kunden um Auskunft zu der Anzahl der Wohneinheiten für das jeweils versorgte Gebäude gebeten. Die darauf erfolgten Selbstauskünfte der Kunden sind die Grundlage für die Bemessung des Systempreises.

Antwort auf/zuklappen

28. Was versteht man unter Wohneinheit?

Als Wohneinheit gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.

Antwort auf/zuklappen

29. Wieso wird nicht nach Personen statt Wohneinheiten abgerechnet?

Die Abrechnung nach Personen ist für RWW nicht durchführbar. Die Kunden müssten RWW die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.
Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung zum Beispiel nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03)
Ob eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab. Diese kann der Wasserversorger natürlich nicht berücksichtigen.

Antwort auf/zuklappen

30. Wird der Systempreis auch für leerstehende Wohnungen fällig?

Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude, einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten, und zwar unabhängig vom Leerstand.
Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.

Antwort auf/zuklappen

31. Führt ein Zählerausbau zum Wegfall des Systempreises für ein Wohngebäude?

Nein, auch beim Zählerausbau bleibt der Wasserlieferungsvertrag bestehen und der Anschluss mit dem Verteilnetz verbunden. Die Leistungsvorhaltung bleibt. Solange die Verbindung nicht getrennt ist, besteht somit die Verpflichtung zur Systempreiszahlung.
Nur wenn eine Trennung des Anschlussobjektes (Gebäude, sonstige Einrichtung oder unbebautes Grundstück) von der Hauptversorgungsleitung erfolgt ist, fällt kein Systempreis mehr an.

Antwort auf/zuklappen

32. Welche Auswirkungen hat die Tarifumstellung auf die Wasserkosten von Haushalten in Mehrfamilienhäusern?

Für die Haushalte in Mehrfamilienhäusern kann RWW die Frage nicht auf den Einzelfall bezogen beantworten. Die individuellen Wasserkosten für Haushalte in Mehrfamilienhäusern hängen von den Nebenkostenabrechnungen der Vermieter ab.
Der von RWW eingerichtete Tarifrechner auf der Internetseite soll lediglich dazu dienen, eine grobe Orientierung zu geben.

Antwort auf/zuklappen

33. Wie kann ich als Mieter meine Wasserkosten erfahren?

Sie müssen sich als Mieter an Ihren Vermieter wenden. Mieter stehen nicht in direkter Vertragsbeziehung mit RWW und die individuellen Verbrauchsdaten der Mieter kennt RWW nicht. Somit kann und darf RWW keine Auskunft geben. Sie erhalten in der Regel einmal im Jahr eine Information über die genutzte Wassermenge in Form der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter.

Antwort auf/zuklappen

34. Prüft RWW die Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten?

Zunächst einmal liegen RWW Daten aus der Selbstauskunft vor. Hier hatten die Kunden Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten gemacht. RWW wird aus Gründen der Gleichbehandlung sicher stellen, dass die Angaben stimmen und wird diese stichprobenartig prüfen.

Antwort auf/zuklappen

35. Welche Folgen haben falsche Angaben bei der Anzahl der Wohneinheiten?

Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. RWW behält sich die angemessene Prüfung vor.
Vorsorglich muss RWW darauf hinweisen, dass vorsätzliche Falschangaben des Kunden eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen und strafrechtlich verfolgt werden können.

Antwort auf/zuklappen

36. Was passiert, wenn bei der Selbstauskunft keine Angaben gemacht worden sind?

Wie in dem Anschreiben zur Selbstauskunft erläutert, musste RWW in dem Fall die fehlenden Angaben schätzen.
Sollte dies nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, sollte der Kunden die Änderung der Daten schriftlich anzeigen.

Antwort auf/zuklappen

37. In dem Wohngebäude werden drei Wohnungen von nur einem Haushalt genutzt. Wie viele Wohneinheiten werden dann der Berechnung des Systempreises zugrunde gelegt?

Ausschlaggebend für die Bemessung des Systempreises bei Wohngebäuden ist nur die Anzahl der Wohneinheiten, nicht die Anzahl der Haushalte (siehe auch Antwort zur Frage 28).

Fragen zum neuen Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

38. Was versteht man unter "Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten"?

Als „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gelten

  • alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude oder Gebäudeeinheiten (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen),
  •  Grundstücksflächen (zum Beispiel unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.),
  • Einrichtungen, die für Wohn- oder Wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (wie Heime, Sanatorien usw.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).
Antwort auf/zuklappen

39. Wann gilt der Systempreis für Gewerbe?

Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ (Anlage 2 der Allgemeinen Tarife) gilt für alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen). Er gilt auch für Grundstücksflächen (zum Beispiel unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.), die an der Wasserversorgung angeschlossen sind.
Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gilt auch für Einrichtungen, die für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (wie Heime, Sanatorien usw.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).

Antwort auf/zuklappen

40. Wie setzt sich der Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten zusammen?

Der Tarif für Gewerbe (Nicht-Wohngebäude) setzt sich zusammen aus
1. dem Mengenpreis für die abgenommene Wassermenge
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung und
3. ggf. dem Servicepreis für zusätzliche Leistungen
(siehe auch Allgemeine Tarife).

Antwort auf/zuklappen

41. Wie werden die jährlichen Wasserkosten für ein Gewerbeobjekt errechnet?

Die Wasserkosten, zum Beispiel für ein versorgtes Werkstattgebäude, ergeben sich, in dem
1. der Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Wassermenge
2. der Systempreis laut Anlage 2 der Allgemeinen Tarife in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge
3. ggf. anfallende Servicekosten  
zusammengerechnet werden.

Antwort auf/zuklappen

42. Kann zwischen dem Tarif für Wohngebäude und für Gewerbe gewählt werden?

Nein, es ist der jeweils für die Nutzung zugrunde liegende Tarif anzuwenden.
Die Gebäudenutzung wird anhand von festgelegten Beurteilungskriterien eingestuft.

Antwort auf/zuklappen

43. Das Gebäude enthält Wohnungen und auch Gewerbe- bzw. sonstige versorgte Einheiten (Gemischt-genutztes Gebäude). Wie wird beurteilt, welcher Tarif dafür gilt?

Bei gemischt-genutzten Gebäuden hat eine genauere Betrachtung zu erfolgen als bei Gebäuden, die entweder rein zu Wohnzwecken oder rein zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden.
Zunächst gilt: Sind in dem Gebäude neben einer oder mehreren Wohnungen auch solche Einheiten, die einen wohntypischen Verbrauch aufweisen (bis zu 87 Kubikmeter pro Jahr), also beispielsweise Praxen, Ladenlokale oder ähnliches, enthalten, dann kann davon ausgegangenen werden, dass der Tarif für Wohngebäuden gilt. (Siehe Frage „Wie wird die Anzahl der Wohneinheiten ermittelt?“)
Sind in einem Gebäuden jedoch überwiegend Gewerbeeinheiten oder sonstige versorgte Einheiten, die keinen wohntypischen Verbrauch aufweisen, gilt für das Gebäude der Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten
In Zweifelsfällen hat eine Betrachtung nach folgender Formel zu erfolgen: Gesamtwasserverbrauch des Gebäudes/des Anschlusses geteilt durch Anzahl aller Einheiten des Gebäudes. Ergibt sich hieraus ein fiktiver Verbrauch pro Einheit von mehr als 87 Kubikmeter pro Jahr, erfolgt für das gemischt-genutzte Gebäude eine Eingruppierung in den Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten.

Antwort auf/zuklappen

44. Wie werden Kleingartenanlagen behandelt?

Sofern eine Kleingartenanlage nicht mindestens überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, erfolgt eine Zuordnung zum Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten. Demnach richtet sich der Systempreis nach den dort angeführten Verbrauchsklassen (Anlage 2 der Allgemeinen Tarife). Hinzugerechnet wird der Mengenpreis und ggf. der Servicepreis.

Fragen zur Abrechnung

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

45. Wie werden die Wasserrechnungen für 2011 und 2012 voneinander abgegrenzt?

Die Abrechnungsbeträge nach dem alten Tarif (Grundpreis und Mengenpreis) und nach dem neuen Tarif (Systempreis, Verbrauchspreis und ggf. Servicepreis) werden getrennt voneinander ermittelt und entsprechend abgegrenzt auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen.
Somit ist eine transparente anteilige Verbrauchs- und Kostendarstellung für die beiden Tarifzeiträume gewährleistet. 

Antwort auf/zuklappen

46. Wie werden bei der Rechnungsstellung die Verbrauchsmengen von 2011 berücksichtigt, wenn der Zähler erst 2012 abgelesen wird?

Zunächst hat der Kunde die Möglichkeit, RWW den Zählerstand zum 1. Januar 2012 mitzuteilen. Der bis dahin angefallene Wasserverbrauch fließt dann auf Basis des alten Tarifs in den Rechnungsbetrag ein.
Unterbleibt eine Mitteilung, wird der Verbrauch zum 1. Januar 2012 zurückgerechnet. Die in dem Gesamtabrechnungszeitraum ermittelte Verbrauchsmenge wird dann den jeweiligen Tarifen zeitanteilig zugeordnet.

Beispiel:
Gesamtverbrauch 250 Kubikmeter (m3), Abrechnungszeitraum 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 (Normzeitraum 365 Tage)

 

1. Alter Tarif für die Zeit vom 1. Dezember - 31 Dezember 2011
- Verbrauchsmenge (zeitanteilig): (250 m³ /365) x 31
- Grundpreis (zeitanteilig): Grundpreis (Jahr)/ 365 x 31

+

2. Neuer Tarif für die Zeit vom 1. Januar - 30. November 2012
- Verbrauchsmenge (zeitanteilig): (250 m³ /365) x 334 Tage  
- Systempreis (zeitanteilig): Systempreis (Jahr)/ 365 x 334
- ggf. Servicepreis

=

Abrechnungsbetrag für Gesamtzeitraum