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Schutz vor Legionellen

Besitzer und Betreiber gewerblich oder öffentlich genutzter Gebäude mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind verpflichtet, ihre Anlagen dem zuständigen Gesundheitsamt anzumelden und Untersuchungen durchführen zu lassen.

Für welche Anlagen gilt die Regelung?

Die Bestimmung gilt für Trinkwassererwärmungsanlagen mit entweder mehr als 400 Liter Speichervolumen oder mit mehr als drei Liter Inhalt in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang der Trinkwassererwärmungsanlage und der Entnahmestelle.

Was ist zu tun?

1. Die Trinkwassererwärmungsanlagen sind dem Gesundheitsamt auf einem entsprechenden Vordruck unverzüglich anzuzeigen. Diese Vordrucke können häufig über Internet auf der Website des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. Stadt- und Kreisverwaltung abgefragt und ausgefüllt werden.

2. Das Trinkwasser muss regelmäßig an mehreren repräsentativen Stellen auf Legionellen untersucht werden. Hierbei steht eine Untersuchung des Zustands im Verteilungssystem im Vordergrund. Zunächst muss aber eine so genannte systemische Untersuchung vom Eigentümer oder Betreiber veranlasst werden. Hier werden an verschiedenen Stellen (Auslauf Erwärmungsanlage, Rücklauf, Zapfstelle für Warmwasser etc.) Wasserproben für eine Legionellen-System-Untersuchung entnommen, wobei häufig die entsprechenden Zapfhähne noch einzubauen sind.

3. Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 100 KBE pro 100 ml (KBE = Koloniebildende Einheiten) ist dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 16 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2011). In dem Fall kann das Gesundheitsamt den Besitzer oder Betreiber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen. Das Gesundheitsamt prüft dann, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese gegebenenfalls an.

4. Ist der technische Maßnahmenwert eingehalten, kann der Befund abgelegt werden (mindestens fünf Jahre aufbewahren): Die Legionellen-Untersuchungen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig zu wiederholen. Liegen die Untersuchungsergebnisse in drei aufeinander folgenden Untersuchungen unterhalb des technischen Maßnahmewertes, kann, in Absprache mit dem Gesundheitsamt, die Häufigkeit der Untersuchungen reduziert werden.

Wer kann die erforderliche Untersuchung durchführen?

Die Festlegung und Lage der Probenahmestellen, die Probenahme selbst und Legionellen-Untersuchungen sowie die anschließende Bewertung der Befunde und Festlegung von möglichen Sanierungsmaßnahmen müssen durch fachkundige Personen (zum Beispiel Mitarbeiter der Gesundheitsämter, akkreditierte Labore, Fachplaner, Fachinstallateure) vorgenommen werden. Das mit der Untersuchung beauftragte Labor muss in der offiziellen Landesliste gelistet sein (§ 14 Absatz 6 TrinkwV). Die Landesliste finden Sie hier. Die für die Untersuchungen verwendeten Probenahmestellen sind außerdem verwechslungssicher zu kennzeichnen.

RWW bietet die Untersuchung auf Legionellen als Dienstleistung an. Als zuständiger Ansprechpartner steht Ihnen Stephan Kölmel, T 0208/4433-201, E-Mail, zur Verfügung.

Das Ergebnis der Untersuchung erhält der Auftraggeber direkt von RWW oder vom jeweiligen Institut.

Wie sind die Anlagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen?

Die Anzeigeformulare für das Gesundheitsamt können von der Website des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes abgerufen werden. Einige Anzeigeformulare haben wir für Sie verlinkt:

Bottrop

Dorsten

Gladbeck

Mülheim an der Ruhr

Reken

Wo kann man weitere Informationen zu der allgemeinen Trinkwasserqualität erhalten?

Bei Fragen zur Qualität Ihres Trinkwassers wenden Sie sich an das RWW-Prüflabor. Die Berater im Gesundheitsamt geben Ihnen auch Auskünfte, wenn es um die Beeinflussung durch die Hausinstallation geht.

Weitere Informationen liefert Ihnen die Internet-Präsentation des Bundesumweltamtes.

16.04.2012