Zum Hauptinhalt springen

Headline

Image Alt Text
Image Caption Text (optional)

Subheadline

Maecenas sed diam eget risus varius blandit sit amet non magna. Fusce dapibus, tellus ac cursus commodo, tortor mauris condimentum nibh, ut fermentum massa justo sit amet risus. Vivamus sagittis lacus vel augue laoreet rutrum faucibus dolor auctor. Donec ullamcorper nulla non metus auctor fringilla. Maecenas faucibus mollis interdum.
CTA text

Headline

Subheadline

Maecenas sed diam eget risus varius blandit sit amet non magna. Fusce dapibus, tellus ac cursus commodo, tortor mauris condimentum nibh, ut fermentum massa justo sit amet risus. Vivamus sagittis lacus vel augue laoreet rutrum faucibus dolor auctor. Donec ullamcorper nulla non metus auctor fringilla. Maecenas faucibus mollis interdum.

Integer posuere erat a ante venenatis dapibus posuere velit aliquet. Nullam id dolor id nibh ultricies vehicula ut id elit. Duis mollis, est non commodo luctus, nisi erat porttitor ligula, eget lacinia odio sem nec elit. Donec ullamcorper nulla non metus auctor fringilla.

CTA text

Kundeninformationen

Schutz vor Legionellen im Warmwasser

Besitzer und Betreiber gewerblich oder öffentlich genutzter Gebäude mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind verpflichtet, ihre Anlagen dem zuständigen Gesundheitsamt anzumelden und Untersuchungen durchführen zu lassen.

Legionellen? Was ist das?

Grundsätzlich sind Legionellen überall in der Umwelt und im Wasser natürlich vorkommende Bakterien. Sie können sich optimal in einem Temperaturbereich zwischen 25 °C und 45 °C - in Warmwasserbereichen auch bis etwa 55 °C - vermehren und bis zu 63 °C überdauern. Wenn Warmwasserinstallationen bei Temperaturen ständig unter 65 °C betrieben werden, können sich Legionellen unter Umständen massenhaft vermehren und die Gesundheit gefährden.

Für welche Anlagen gilt die Regelung?

Die Bestimmung gilt für Trinkwassererwärmungsanlagen mit entweder mehr als 400 Liter Speichervolumen oder mit mehr als drei Liter Inhalt in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang der Trinkwassererwärmungsanlage und der Entnahmestelle.

Was ist zu tun?

  1. Die Trinkwassererwärmungsanlagen sind dem Gesundheitsamt auf einem entsprechenden Vordruck unverzüglich anzuzeigen. Diese Vordrucke können häufig über Internet auf der Website des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. Stadt- und Kreisverwaltung abgefragt und ausgefüllt werden.

  2. Das Trinkwasser muss regelmäßig an mehreren repräsentativen Stellen auf Legionellen untersucht werden. Hierbei steht eine Untersuchung des Zustands im Verteilungssystem im Vordergrund. Zunächst muss aber eine so genannte systemische Untersuchung vom Eigentümer oder Betreiber veranlasst werden. Hier werden an verschiedenen Stellen (Auslauf Erwärmungsanlage, Rücklauf, Zapfstelle für Warmwasser etc.) Wasserproben für eine Legionellen-System-Untersuchung entnommen, wobei häufig die entsprechenden Zapfhähne noch einzubauen sind.

  3. Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 100 KBE pro 100 ml (KBE = Koloniebildende Einheiten) ist dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 16 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2011). In dem Fall kann das Gesundheitsamt den Besitzer oder Betreiber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen. Das Gesundheitsamt prüft dann, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese gegebenenfalls an.

  4. Ist der technische Maßnahmenwert eingehalten, kann der Befund abgelegt werden (mindestens fünf Jahre aufbewahren): Die Legionellen-Untersuchungen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig zu wiederholen. Liegen die Untersuchungsergebnisse in drei aufeinander folgenden Untersuchungen unterhalb des technischen Maßnahmewertes, kann, in Absprache mit dem Gesundheitsamt, die Häufigkeit der Untersuchungen reduziert werden.

Wer kann die erforderliche Untersuchung durchführen?

Die Festlegung und Lage der Probenahmestellen, die Probenahme selbst und Legionellen-Untersuchungen sowie die anschließende Bewertung der Befunde und Festlegung von möglichen Sanierungsmaßnahmen müssen durch fachkundige Personen (zum Beispiel Mitarbeiter der Gesundheitsämter, akkreditierte Labore, Fachplaner, Fachinstallateure) vorgenommen werden. Das mit der Untersuchung beauftragte Labor muss in der offiziellen Landesliste gelistet sein (§ 14 Absatz 6 TrinkwV). Die für die Untersuchungen verwendeten Probenahmestellen sind außerdem verwechslungssicher zu kennzeichnen.

Wie sind die Anlagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen?

Die Anzeigeformulare für das Gesundheitsamt können von der Website des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes abgerufen werden.