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Wasserrecht

Laut Wasserhaushaltgesetz (WHG) bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) sind die unteren Umweltschutzbehörden („untere Wasserbehörden“) bei wasserrechtlichen Anträgen verantwortlich. Davon abweichend sind die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden bei Anträgen mit Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung bei Entnahme von mehr als 600.000 Kubikmeter pro Jahr zuständig.

Üblicherweise als erlaubnisfrei gelten laut WHG beispielsweise Grundwasserentnahmen für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs sowie zur Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Nur auf Basis von Entnahmemengen auch für erlaubnisfreie Entnehmer kann adäquat über die Genehmigung weiterer Grundwasserentnahmen befunden werden.

Voraussetzung für eine Genehmigung ist wiederum, dass das „mengenmäßige“ Bewirtschaftungsziel für die Grundwasserkörper nicht gefährdet wird. Das ist gut, wenn

  • die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und
  • durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig – sinngemäß – nicht zu negativen Beeinflussungen von Oberflächengewässern und Landökosystemen oder nachteiligen Veränderungen der Grundwasserströmungsrichtung führen.

Das bedeutet, dass die Behörde die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme und zudem das nutzbare Grundwasserdargebot kennen muss. Notwendige Voraussetzung dafür ist, dass alle Grundwasserentnahmen mit Entnahmemengen im Bilanzraum bekannt sind. Darunter fallen genehmigte Entnahmen, die in Höhe der genehmigten Entnahmemenge berücksichtigt werden müssen sowie erlaubnisfreie Entnahmen mit aktueller Entnahmemenge.

Bei der Genehmigung von Wasserrechten müssen seitens der Behörde erforderlichenfalls Nebenbestimmungen nach § 13 WHG festgelegt werden, um mögliche „nachteilige Wirkungen“ der Entnahme erfassen und kontrollieren zu können (Erfassung der Entnahmemengen, Grundwasserstände) sowie ggf. zu minimieren oder auszugleichen. Die Behörde kann auch Vorgaben machen, in welchem Format und in welchem Turnus die Daten zu übermitteln sind. Sollte sich herausstellen, dass tatsächliche Entnahmen langfristig signifikant unterhalb der genehmigten Menge bleiben, so sind die genehmigten Rechte ggf. anzupassen.

In Nordrhein-Westfalen ist die Vergabe von Wasserrechten mit einer Laufzeit von 30 Jahren gängig. RWW verfügt an und in der Nähe ihrer Wasserwerksstandorte über entsprechende Rechte, Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung dem Gewässer oder Grundwasserkörper zu entnehmen.

Grundsätzlich lässt sich ein Wasserrecht nicht käuflich erwerben. Für eine wasserrechtliche Bewilligung müssen Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer gemacht werden.