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Siehe Trinkwasseranalysen
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Der durchschnittliche Wassergebrauch pro Kopf und Tag lag in 2022 bei 125 Litern.
(Quelle: BDEW)
Wenn der Rohrbruch an der Hausanschlussleitung vorliegt, wird er - wie alle anderen Beschädigungen des Hausanschlusses - durch uns beseitigt. Schäden müssen uns sofort mitgeteilt werden. Beim Hausanschluss handelt es sich um die Verbindung des Verteilungsnetzes mit Ihrer Kundenanlage, die an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der Hauptabsperrvorrichtung endet. Schäden in der Inneninstallation werden von RWW nicht behoben (Kundenanlage).
Kommt es infolge von Defekten zu Wasserverlusten, so ist die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet, den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch zu zahlen.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Die von dem installierten Wasserzähler ausgewiesene Wassermenge stellt bei einem ordnungsgemäß funktionierenden Zähler die Berechnungsgrundlage dar. Gemäß § 2 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen müssen Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, zugelassen und geeicht sein. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Prüfung der Messeinrichtung kann nur durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes vorgenommen werden.
Da die Verbrauchsabrechnung direkt mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer vorgenommen wird, sollen sich die Mieter*innen bezüglich der Abrechnung an die/den Grundstückseigentümer*in wenden. Zwischenzähler werden von RWW nicht abgelesen und abgerechnet.
Zwischenzähler werden von RWW nicht installiert, abgelesen oder abgerechnet. Wir rechnen nur den Gebäudewasserzähler ab. Einzige Ausnahme: Haushaltswasserzähler im Keller, die von RWW anstelle des Gebäudewasserzählers installiert werden. Technische Voraussetzungen müssen für den Einbau von Haushaltswasserzählern gegeben sein.
Antworten gibt es hier.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Die Beschaffung, der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen von Zwischenzählern hinter dem Hauptzähler für den internen Gebrauch sind dem/der Abnehmer*in überlassen. Die Zählerstände nimmt RWW nicht entgegen.
Steht der Spion (kleiner Stern) still, fließt kein Wasser durch den Zähler. Dreht sich der Spion, läuft auch Wasser durch.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Bei planmäßigem Wechsel: Die Auswechselung des Wasserzählers ist im Rahmen einer turnusmäßigen Wechselung - entsprechend den Vorschriften des Eichgesetzes - erfolgt.
Bei unplanmäßigem Wechsel: je nach Vorgang (zum Beispiel stehender Zähler, Frostzähler).
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Bitte wenden Sie sich hierzu an den RWW-Kundenservice, T 0208 304148282.
Spätestens nach Ablauf der Eichgültigkeit müssen die Zähler gegen geeichte Messgeräte ausgetauscht werden. Wir sind als Messstellenbetreiber verpflichtet, nur geeichte Zähler zu betreiben. In der Regel werden die Arbeiten zum Zählerwechsel straßenweise durchgeführt. Die Monteure können sich in jedem Fall ausweisen.
Die Messtechnik entwickelt sich auch für den Wasserverbrauch weiter. Der technische Fortschritt ermöglicht neue Anwendungsmöglichkeiten in der Erfassung von Trinkwassermengen.
Es ist eine andere Zählergeneration. Bisher hat RWW Flügelradzähler eingesetzt, der neue Zählertyp gehört zur Art der Volumenzähler.
Nein, es ist ein sogenanntes Composite Gehäuse. Das Gehäuse besteht neben seinen Kunststoffanteilen aus glasfaserumwickelten Alulinern, die extremen mechanischen Ansprüchen genügen.
Das Messprinzip der Volumenzähler erfasst alle relevanten Durchflüsse der Trinkwasserverbräuche gerechter; das heißt, die Wassermenge bei einem minimalen Durchfluss (tropfender Wasserhahn), als auch bei einem maximalen Durchfluss (voll aufgedrehter Wasserhahn) wird aufgrund der Unabhängigkeit der Fließgeschwindigkeit gerechter erfasst.
Grundsätzlich bietet diese neue Zählergeneration alle Möglichkeiten der so genannten Smart-Metering Technik. Durch den Aufsatz von entsprechenden Modulen lassen sich zahlreiche Auswertungen und Ablesungen auch aus der Entfernung realisieren.
Die Ablesung erfolgt wie gewohnt. Nachkommastellen werden nicht erfasst.
In einigen wenigen Fällen ist das möglich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine extrem hohe Trinkwasserentnahme mit hoher Fließgeschwindigkeit stattfindet, die den max. zulässigen Durchfluss überschreitet. In den meisten Fällen werden die Geräusche als "Klackergeräusche" wahrgenommen.
Bei ungünstigen klimatischen Raumverhältnissen mit hoher Luftfeuchtigkeit, kann der Glasdeckel beschlagen und die Ablesbarkeit erschweren.
siehe Wasserpreis
siehe Wasserpreis
Als Wohneinheit gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, zum Beispiel über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum, erreichbar.
Der Tarif für Wohngebäude setzt sich zusammen aus
1. dem Mengenpreis für die abgenomme Wassermenge
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung und
3. ggf. dem Servicepreis für zusätzliche Leistungen
(siehe auch Wasserpreis).
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt.
Dies ist der Fall, wenn in dem Haus eine oder mehrere Wohneinheiten enthalten sind und das Haus ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird. In diesem Fall gilt der Systempreis für Wohngebäude.
Für den Systempreis bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten ausschlaggebend. In der Anlage 1 der Allgemeinen Tarife kann der für die entsprechende Anzahl der Wohneinheiten geltende individuelle Systempreis abgelesen werden. Zudem steht ein Tarifrechner zur Verfügung, mit dem der jeweilige Systempreis für Wohngebäude individuell ermittelt werden kann.
Die Wasserkosten für ein versorgtes Wohngebäude ergeben sich, in dem
1. der Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Gesamtwassermenge für das Gebäude,
2. der Systempreis (in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten) und
3. ggf. anfallende Servicekosten
zusammengerechnet werden.
Ausschlaggebend für den Systempreis ist die Inanspruchnahme des Versorgungssystems. Die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten, ist als Bemessungsgrundlage für den Systempreis an die Stelle des Wasserzählers getreten.
Zunächst einmal liegen RWW Daten aus der Selbstauskunft vor. Hier hatten die Kund*innen Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten gemacht. RWW wird aus Gründen der Gleichbehandlung sicher stellen, dass die Angaben stimmen und wird diese stichprobenartig prüfen.
Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. RWW behält sich die angemessene Prüfung vor.
Vorsorglich muss RWW darauf hinweisen, dass vorsätzliche Falschangaben der/des Kund*in eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen und strafrechtlich verfolgt werden können.
Die Abrechnung nach Personen ist für RWW nicht durchführbar. Die Kund*innen müssten RWW die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.
Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung zum Beispiel nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner*innen mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03)
Ob eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab. Diese kann der Wasserversorger natürlich nicht berücksichtigen.
Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude, einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten, und zwar unabhängig vom Leerstand.
Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.
Ausschlaggebend für die Bemessung des Systempreises bei Wohngebäuden ist nur die Anzahl der Wohneinheiten, nicht die Anzahl der Haushalte.
Nein, auch beim Zählerausbau bleibt der Wasserlieferungsvertrag bestehen und der Anschluss mit dem Verteilnetz verbunden. Die Leistungsvorhaltung bleibt. Solange die Verbindung nicht getrennt ist, besteht somit die Verpflichtung zur Systempreiszahlung.
Nur wenn eine Trennung des Anschlussobjektes (Gebäude, sonstige Einrichtung oder unbebautes Grundstück) von der Hauptversorgungsleitung erfolgt ist, fällt kein Systempreis mehr an.
Bei der Einstellung des Wasserbezuges und auch bei einem Ausbau des Wasserzählers bleibt das Versorgungsverhältnis aufrechterhalten, und zwar solange wie die Hausanschlussleitung mit der Hauptleitung verbunden ist. Gemäß Ziffer 15 der Ergänzenden Versorgungsbedingungen hat der Kunde oder die Kundin für die Dauer des Bestehens des Hausanschlusses den monatlichen Systempreis zu zahlen.
Sie müssen sich als Mieter*in an Ihren Vermieter bzw. Ihre Vermieterin wenden. Mieter*innen stehen nicht in direkter Vertragsbeziehung mit RWW und die individuellen Verbrauchsdaten der Mieter*innen kennt RWW nicht. Somit kann und darf RWW keine Auskunft geben. Sie erhalten in der Regel einmal im Jahr eine Information über die genutzte Wassermenge in Form der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin.
Als "Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten" gelten
Der Tarif für Gewerbe (Nicht-Wohngebäude) setzt sich zusammen aus
1. dem Mengenpreis für die abgenommene Wassermenge
2. dem Systempreis für die Inanspruchnahme der Betriebs- und Vorhalteleistung und
3. ggf. dem Servicepreis für zusätzliche Leistungen
(siehe auch Wasserpreis).
Der Systempreis für "Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten" (Anlage 2 der Allgemeinen Tarife) gilt für alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen). Er gilt auch für Grundstücksflächen (zum Beispiel unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.), die an der Wasserversorgung angeschlossen sind.
Der Systempreis für "Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten" gilt auch für Einrichtungen, die für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (wie Heime, Sanatorien usw.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).
Die Wasserkosten, zum Beispiel für ein versorgtes Werkstattgebäude, ergeben sich, in dem
1. der Mengenpreis multipliziert mit der abgenommenen Wassermenge
2. der Systempreis laut Anlage 2 der Allgemeinen Tarife in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge
3. ggf. anfallende Servicekosten
zusammengerechnet werden.
Nein, es ist der jeweils für die Nutzung zugrunde liegende Tarif anzuwenden. Die Gebäudenutzung wird anhand von festgelegten Beurteilungskriterien eingestuft.
Bei gemischt-genutzten Gebäuden hat eine genauere Betrachtung zu erfolgen als bei Gebäuden, die entweder rein zu Wohnzwecken oder rein zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden.
Zunächst gilt: Sind in dem Gebäude neben einer oder mehreren Wohnungen auch solche Einheiten, die einen wohntypischen Verbrauch aufweisen (bis zu 87 Kubikmeter pro Jahr), also beispielsweise Praxen, Ladenlokale oder ähnliches, enthalten, dann kann davon ausgegangenen werden, dass der Tarif für Wohngebäuden gilt. (Siehe Frage "Wie wird die Anzahl der Wohneinheiten ermittelt?")
Sind in einem Gebäude jedoch überwiegend Gewerbeeinheiten oder sonstige versorgte Einheiten, die keinen wohntypischen Verbrauch aufweisen, gilt für das Gebäude der Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten
In Zweifelsfällen hat eine Betrachtung nach folgender Formel zu erfolgen: Gesamtwasserverbrauch des Gebäudes/des Anschlusses geteilt durch Anzahl aller Einheiten des Gebäudes. Ergibt sich hieraus ein fiktiver Verbrauch pro Einheit von mehr als 87 Kubikmeter pro Jahr, erfolgt für das gemischt-genutzte Gebäude eine Eingruppierung in den Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten.
Sofern eine Kleingartenanlage nicht mindestens überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, erfolgt eine Zuordnung zum Tarif für Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten. Demnach richtet sich der Systempreis nach den dort angeführten Verbrauchsklassen (Anlage 2 der Allgemeinen Tarife). Hinzugerechnet wird der Mengenpreis und ggf. der Servicepreis.
Der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin ist nach den geltenden Versorgungsbedingungen Anschlussnehmer*in und unser Vertragspartner bzw. unsere Vertragspartnerin im Rahmen des Versorgungsverhältnisses. Aus diesem Grund stellen wir die Wasserrechnungen auf den Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks (Anschlussnehmer:in) und Vermieter*in aus, der/die letztlich auch für die Bezahlung der Wasserrechnungen haftbar bleibt.
Die Allgemeinen Tarife setzen Preise und Entgelte für die meisten Lieferungen und Leistungen der RWW fest, wie zum Beispiel Wasserpreis, Wasserzählertarif oder Kostenpauschalen für die Herstellung von Hausanschlüssen. Für einige Leistungen unterscheidet sich der jeweils notwendige Aufwand aber so stark, dass eine allgemeine Festsetzung den Besonderheiten der verschiedenen Einzelfälle nicht gerecht würde. RWW berechnet die Kosten dann stets nach ihrem tatsächlichem Aufwand. Maßgeblich dafür, welche Kosten vom Anschlussnehmer bzw. von der Anschlussnehmerin zu tragen sind, bleiben auch insofern die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und die Ergänzenden Versorgungsbedingungen der RWW. Sofern Sie eine Leistung beauftragen möchten, die nicht in den Allgemeinen Tarifen regelt ist, sprechen Sie bitte RWW an und bitten um Erstellung eines Kostenvoranschlags.
Solange der Ehepartner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann der Name nicht aus dem Vertrag "gelöscht" werden. Beide sind gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Rechnungen und aller aus dem Versorgungsverhältnis sich ergebenden sonstigen Verpflichtungen haftbar.
Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten - Überweisungen und Lastschriften - abgewickelt werden. Dadurch können Unternehmen und Verbraucher*innen bargeldlose Zahlungen auch über die Ländergrenzen hinweg so einfach und bequem tätigen wie in ihrem Heimatland. Langfristig sollen die bisherigen inländischen Überweisungen und Lastschriften durch SEPA-Produkte abgelöst werden.
Wichtig zu wissen: Die bisherigen Einzugsermächtigungen gelten weiter und können als SEPA-Lastschrift (SEPA-Basislastschrift) genutzt werden. Bankkund*innen müssen ihre erteilten Einzugsermächtigungen also nicht erneuern. Die Umstellung übernimmt die Bank. Der Zahlungsempfänger bzw. Die Zahlungsempfängerin informiert den Kunden oder die Kundin, wenn er auf das SEPA-Basislastschriftverfahren wechselt.
In Verbraucherangelegenheiten sind Unternehmen in Deutschland gesetzlich verpflichtet, auf Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle als alternative Möglichkeit einer Streitbeilegung hinzuweisen. Die Teilnahme an solchen Schlichtungsverfahren ist jedoch freiwillig. Wir möchten auf die Beschwerden unserer Kund*innen weiterhin persönlich vor Ort eingehen. Daher nehmen wir nicht an diesen Verfahren teil. Fragen oder Beschwerden richten Sie bitte weiterhin an unseren Kundenservice.
Es sind zurzeit sieben Prozent.
Eine Auflistung der offenen Beträge finden Sie auf der Rückseite (Seite 2 von 2). Dort sind die Fälligkeiten der Jahresabrechnungen und der Abschläge aufgelistet.
Für die Abrechnung von Abwasser ist das Steueramt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zuständig. Die Trinkwasserverbräuche werden von RWW an die Stadtsteuerämter gemeldet.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
siehe Online-Service.
Für unsere Mitarbeiter*innen und unsere beauftragten Partner*innen besteht ein Zutrittsrecht zu den Gebäuden und Räumen, wenn dies für die Ablesung und Prüfung der technischen Einrichtungen erforderlich ist. Eine Schätzung des Verbrauchs wird maximal zwei Jahre hintereinander von uns vorgenommen. Im dritten Jahr ist eine Zählerablesung durch den Kundenaußendienst notwendig. Die Selbstablesung wurde als Service für unsere Kund*innen eingeführt. Diese können uns drei Jahre in Folge den Zählerstand mitteilen. Hier ist im vierten Jahr eine Zählerablesung durch den Kundenaußendienst notwendig. Es ist erforderlich, einen aktuellen Zählerstand zu ermitteln, um eine möglichst genaue Jahresabrechnung erstellen zu können. Schätzungen können so minimiert werden und eventuelle Wasserverluste werden schneller erkannt.
Wir sind auch für die Prüfung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anschlussleitung – bis einschließlich der Zähleranlage – zuständig. Bei körperlicher Ablesung erfolgt auch eine augenscheinliche Prüfung. So können Mängel frühzeitig abgestellt werden.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Service-Point.
Entweder besteht ein Rohrbruch oder die Leitung wurde wegen fehlender Zahlungen gesperrt. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Service-Point.
Das bekommen Sie gegen Kaution in den Service-Points
Mülheim, T 0208/4433-213,
Gladbeck, T 02043/92030, und
Reken, T 02864/90200-0.
Dort erfahren Sie auch den Monatsgrundpreis und wann Sie das Standrohr vorzeigen müssen. Bitte überweisen Sie 2 Tage vor dem geplanten Ausleihdatum die Kaution für das Standrohr auf unser Geschäftskonto (s. Impressum): 500 Euro für ein Standrohr der Größe Qn 6 und 1.000 Euro für ein Standrohr der Größe Qn 10. Die Kaution kann nicht mit der Endabrechnung verrechnet werden.
Infos zur Planauskunft finden Sie hier: https://www.rww.de/unternehmen/online-planauskunft
Die Feuerwehr nutzt gerne das Rohrnetz der Trinkwasserversorgung als Quelle für Löschwasser. Dennoch sind wir als Trinkwasserversorger nicht für die Löschwasserversorgung zuständig. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde. Kleiner Tipp: Bei der Stadt ist es oft die Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Feuerwehr.
Grundsätzlich ist es notwendig, den Begriff der (größeren) Stromunterbrechung näher zu beschreiben. Der kleinste denkbare und in der Praxis häufigste Fall ist der eines sogenannten „Wischers“, einer Kurzunterbrechung, bei dem die Stromversorgung für Sekunden ausfällt. Ein solches Ereignis ist für die Wasserwerke problemlos verkraftbar. Die Anlagen fallen zwar alle kurz aus, können aber sofort wieder in Betrieb genommen werden. Kund*innen werden hiervon im Normalfall wenig bemerken. Dann greifen wir bei RWW zum Teil auch auf die Reserven in den Trinkwasserspeichern zurück, zum Beispiel der Wasserbehälter und -türme, die sich in unserem weit verzweigten Verteilnetz befinden.
Die Bundesnetzagentur hat sich Anfang Oktober 2022 zu diesem Thema zu Wort gemeldet und kommt zu folgender Einschätzung:
Wir (Anm.: in Deutschland) haben eines der zuverlässigsten Stromversorgungssysteme weltweit.
[…] Großflächige langanhaltende Stromausfälle hat es in Deutschland bisher nicht gegeben und sie sind auch weiterhin nicht sehr wahrscheinlich.
[…] Auch stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem sind sehr unwahrscheinlich.
Das ganze Interview lesen Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/risiko-blackout-interview-bundesnetzagentur-2131802
Bei einer länger andauernden Stromunterbrechung (mehrere Stunden bis Tage), der lokal begrenzt ist, kommt uns zugute, dass wir an wesentlichen Wasserwerksstandorten über mehrere Stromeinspeisungen verfügen, wir somit an unterschiedlichen „Stromnetzebenen“ angebunden sind. Und auch die Vernetzung unserer Wasserwerke untereinander hilft uns. So können sich im Bedarfsfall beispielsweise unsere drei Wasserwerke an der Ruhr bei der Versorgung gegenseitig unterstützen.
Zudem sind zusätzlich Netzersatzanlagen (NEA) - sogenannte Notstromaggregate - im Einsatz. Da wären beispielsweise unsere Werke in Reken und Dorsten zu nennen. Von dort aus können wir die Versorgung mindestens für drei Tage unterbrechungsfrei sicherstellen.
Wir simulieren in regelmäßigen Abständen beispielsweise in Dorsten eine Unterbrechung der Stromversorgung, bei dem die NEA die Versorgung des Wasserwerks übernimmt.
Pressemitteilung lesen: RWW investiert weiter in Qualität und Sicherheit
Ein wesentlicher Faktor ist die Eigenstromerzeugung. Seit fast 100 Jahren betreiben wir an der Ruhr ein Laufwasserkraftwerk, mit dem wir rund ein Drittel unseres gesamten Strombedarfs decken können.
Mit der Stadt Mülheim diskutieren wir aktuell die Frage, inwieweit zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung auch das städtische Kraftwerk Raffelberg eingebunden werden kann.
Mit allen umliegenden Wasserversorgern besteht die Übereinkunft, im Bedarfsfalle den jeweils anderen Partner zu unterstützen (wenn möglich). Es bestehen definierte Punkte zur Noteinspeisungen, über die Trinkwasser von benachbarten Wasserversorgern in unser Leitungsnetz eingespeist werden kann - und auch umgekehrt. Ob die anderen Wasserversorger im Falle eines großflächigen Stromausfalls liefern können, bleibt abzuwarten.
Man kann nicht pauschal sagen, wie lange die Versorgung aufrechterhalten werden kann. Es hängt immer vom Einzel-Störfall und Standort ab. Fällt die Versorgung deutschland- bzw. europaweit aus, wird es auch bei uns irgendwann eng. Die Frage ist auch, wie viel Wasser in diesem Fall pro Kopf noch zur Verfügung steht bzw. verbraucht wird.
Das Bundesamt Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, kurz BBK, hält für derartige Fälle Empfehlungen auf seiner Website vor. So findet man dort Hinweise zu Bevorratung von Essen und Trinken etc. …
https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Fuer-alle-Faelle-vorbereitet/fuer-alle-faelle_node.html
… und auch eine Checkliste:
Um auf ein solches Szenario vorbereitet zu sein bzw. sich darauf vorzubereiten, richten Sie bitte den Blick auch auf andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens:
Kommunikationsnetze fallen aus, auch Internet, Fernsehen, Radio, Computer, Ampeln, Straßenbeleuchtung, Geldautomaten, Kühl- und Gefrierschränke etc. etc. Auch Abwasser kann irgendwann ggf. nicht mehr abgeleitet/ weggepumpt werden.
Insgesamt hat RWW bereits zahlreiche unterschiedliche Maßnahmen getroffen, um auf den eher unwahrscheinlichen Fall einer Versorgungsunterbrechung vorbereitet zu sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht alle Details offenlegen können.