Wasserschutzgebiete
Gefahren und ihre Quellen
Eine Schutzgebietsverordnung legt Ver- und Gebote sowie Nutzungsbeschränkungen für Wasserschutzgebiete fest. Damit soll unser Grundwasser vor Gefährdungen geschützt werden. Für jedes neue Vorhaben muss in der Regel einzeln geprüft werden, ob es eine Gefährdung für das Grundwasser darstellt. Die folgenden Aktivitäten sind in einem Wasserschutzgebiet verboten oder unterliegen besonderen Auflagen.
- Betriebe, die mit Wasser gefährdenden Stoffen arbeiten (Tankstellen, chemische Fabriken)
- Rohrleitungen zum Transport Wasser gefährdender Stoffe (Abwasser, chemische Erzeugnisse)
- Bau und Betrieb von Abwasserbauwerken (Kläranlagen, Abwasserkanäle)
- Versickern von Abwässern (Schmutzwasser, Niederschlagswasser)
- Neu- und Ausbau von Straßen und Brücken mit Eingriffen in den Untergrund
- Baustelleneinrichtungen (Baustofflager, Wohnunterkünfte)
- Neu- und Ausbau von Gleisanlagen und Straßen (Ausnahme: Feld- und Waldwege, sofern keine Recycling-Materialien zum Einsatz kommen)
- Transport Wasser gefährdender Stoffe
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verkehrssicherungspflicht und Gewässerschutz müssen hier aufeinander abgestimmt werden)
- Bau und Betrieb von Anlagen zur Behandlung und Ablagerung von Abfällen (Deponien, Recycling-Anlagen)
- Bohrungen (wie zum Beispiel für geothermische Anlagen) für Brunnen zur Eigenwasserversorgung müssen bei der Unteren Wasserbehörde der jeweiligen Städte und Gemeinden angezeigt werden, Brunnen zur gewerblichen Nutzung müssen genehmigt werden
- Gewinnen von Rohstoffen und sonstige Abgrabungen (Bergbau)
- Beweidung, Düngung
- Kahlschlag, Waldrodung, Grünlandumbruch (Pflügen von Wiesen, Weiden und anderen Grünlandflächen)
- Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Düngen mit Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern (organische Dünger wie zum Beispiel Biokomposte, Klärschlamm, Gülle und vergleichbare Stoffe)
- Errichten und Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage (unter anaeroben Bedingungen durch Milchsäuregärung aus Futterpflanzen haltbar gemachtes Nutztierfutter)
- Anlage und Betrieb von Baumschulen etc.
- Großveranstaltungen
- Errichten und Betrieb von Fischteichen
- Errichten und Betrieb von Sport- und Freizeitanlagen (Schwimmbäder, Campingplätze etc.)
- Errichten und Betrieb von Friedhöfen
- Errichten und Betrieb von Kleingartenanlagen
Quelle: DVGW Arbeitsblatt W101 (Juni 2006)