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Einzug, Auszug, Umzug
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vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist.
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazu gehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben.
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mit zu teilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazu gehörenden Preisregelungen und Preislisten auszuhändigen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein zu räumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazu gehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazu gehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
(3) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wasser im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder vertraglich vorbehalten sind.
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist.
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden an zu wenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammen hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter zu leiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
(5) Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicher zu stellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weiter gehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss des Vertrages besonders hin zu weisen.
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mit zu teilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten auf zu erlegen.
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm das nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 bei zu bringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung bei der wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde liegen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird der Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, dir vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert aus zu weisen.
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu auf zu teilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mit zu teilen.
(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen bei zu bringen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern, bei Gefahr für Leib und Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mit zu teilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage fest zu legen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde an zu zeigen. Die Behörde kann sie beantworten, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess-und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmer zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen, die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei fest zu stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorher gehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehler vorher gehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längsten zwei Jahre beschränkt.
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
(4) Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.
(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
(3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht fest zu stellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form aus zu weisen.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zur berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.
(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hin zu weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlussnehmers.
(4) Die Sicherheit ist zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weg gefallen sind.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mit zu teilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zu zustimmen.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekannt zu geben.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist,
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen ab zu wenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten, unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen. § 36 (weggefallen)
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten die Ergänzenden Versorgungsbedingungen sowie die Allgemeinen Tarife der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH in der jeweils gültigen Fassung.
1.1 RWW ist zum Vertragsabschluss und zur Versorgung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlussnehmers liegen können, unzumutbar ist. RWW ist jedoch - wenn dies technisch möglich ist - grundsätzlich zum Vertragsabschluss und zur Versorgung bereit, sofern der Anschlussnehmer neben den Kosten nach §§ 9 und 10 AVBWasserV die für diesen Anschluss und die Versorgung zusätzlich entstehenden Mehrkosten übernimmt.
1.2 RWW schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks (Anschlussnehmer) ab; sie kann in besonderen Ausnahmefällen den Vertrag mit dem Nutzungsberechtigten, zum Beispiel Erbbauberechtigter, Nießbraucher, Pächter und Mieter des Grundstücks abschließen.
1.3 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
1.4 Jedes Grundstück erhält einen eigenen Anschluss an die Haupt- oder Versorgungsleitung. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann RWW für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt wird.
1.5 Ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Hauseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit RWW abzuschließen und wahrzunehmen sowie personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, RWW unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Verwalter oder Vertreter nicht benannt, so sind die gegenüber einem Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der RWW auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
Der Antrag auf Wasserversorgung muss auf besonderem Vordruck gestellt werden. Dem Antrag sind die Beschreibung der auf dem Grundstück zu versorgenden Anlage mit Art und Anzahl der Verbrauchsstellen und ein ordnungsgemäßer Lageplan (Maßstab 1 : 500, möglichst Katasterplan) sowie ein Kellergrundriss beizufügen. Der Lageplan muss das Grundstück mit allen Grenzen und Gebäuden vollständig darstellen.
3.1 Die nachstehenden Grundsätze gelten für den Anschluss von Grundstücken unter der Voraussetzung, dass die bauliche Nutzung dieser Grundstücke sowie die Breite, der Verlauf und die Höhenlage der Straßen, an denen sie liegen, auf Grund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder Fluchtlinienplanes festgelegt sind. Für alle anderen Grundstücke behält sich RWW Sonderregelungen vor.
3.2 Der Anschlussnehmer zahlt RWW bei Anschluss seines Grundstückes oder Gebäudes an die Verteilungsanlage bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
3.3 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen.
3.4 Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.
3.5 Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 Prozent dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss wie folgt:
Baukostenzuschuss (in EURO) = 70/100 x M x K/kM
Es bedeuten:
K: Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gem. Ziff. 3.3.
M: Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks.
kM: Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können.
3.6 Bei Grundstücken, die an zwei oder mehrere öffentlich genutzte Straßen oder Wege angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentlich genutzten Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks.
3.7 Für jeden Anschluss werden mindestens 15 Meter Straßenfrontlänge der Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt. Bei Grundstücken oder Gebäude, die nicht unmittelbar an öffentliche Straßen oder Wege angrenzen, wird allein die Mindestfrontlänge von 15 Metern berechnet.
3.8 Bei kurzfristiger Aufschließung neuer, in ihrem endgültigen Gesamtumfang festliegender Baugebiete bleiben Sonderregelungen vorbehalten. Dies gilt auch bei einer erforderlich werdenden größeren Dimensionierung von Versorgungsleitungen, die sich durch erhöhte Anschlusswerte weiter hinzukommender Hausanschlüsse ergibt.
3.9 Für die Erstellung von Anschlüssen, deren ordnungsmäßige Versorgung die Aufstellung eines Wasserzählers von mehr als 20 m³ Nennleistung erfordert, ist RWW berechtigt, vom Anschlussnehmer die Übernahme höherer Baukostenzuschüsse zu fordern; die Höhe der vom Anschlussnehmer zu tragenden Baukostenzuschüsse ist jeweils besonders zu vereinbaren. Die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses, die den Einbau eines Wasserzählers von mehr als 20 m³ Nennleistung erfordert, gilt als Erstellung eines neuen Anschlusses.
3.10 Wird ein Anschluss an eine örtliche Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage möglich, so bemisst sich in Anwendung des § 9 Abs. 5 AVBWasserV der Baukostenzuschuss abweichend von den vorstehenden Absätzen nach der Baukostenzuschussregelung der bis zum 31. März 1980 geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen wie folgt:
3.10.1 Der vom Anschlussnehmer einmalig zu entrichtende Baukostenzuschuss wird in seiner Höhe im Normalfall durch die Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und den Einheitssatz für einen Meter verlegter Versorgungsleitung bestimmt.
3.10.2 Für die Versorgungsleitung wird ein Einheitssatz je Meter berechnet. Die Höhe des Einheitssatzes ergibt sich aus dem jeweils gültigen Tarifblatt.
3.10.3 Der Baukostenzuschuss beträgt die Hälfte der Kosten, die sich aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit der tatsächlichen Frontmeterzahl ergeben. Hierbei wird jeder angefangene Meter auf laufenden Meter aufgerundet.
3.10.4 Bei Grundstücken, die an zwei oder mehr öffentliche Straßen angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller an öffentliche Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks.
3.11 RWW setzt die Baukostenzuschüsse für die Fälle, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst werden, gesondert fest.
3.12 Von der Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden.
4.1 Hausanschlüsse mit Ausnahme der Wasserzähler stehen im RWW-Versorgungsgebiet im Eigentum des Anschlussnehmers (Grundstückseigentümer). Nach Lieferung und Herstellung des Hausanschlusses durch RWW geht das Eigentum auf den Anschlussnehmer über.
4.2 Der Anschlussnehmer hat RWW die Kosten zu erstatten:
a) für die Lieferung und Herstellung des Hausanschlusses einschließlich der Kosten für besondere technische Einrichtungen, die für das Anschließen des Hausanschlusses an die Versorgungsleitung notwendig werden,
b) für Erneuerungen und Veränderungen am Hausanschluss, die infolge baulicher oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück, durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage, durch Einstellung des Bezugs oder durch sonstige Maßnahmen des Anschlussnehmers bzw. Kunden erforderlich werden,
c) für die Instandsetzung aufgrund Beschädigungen durch den Anschlussnehmer oder durch einen Dritten.
Die Bestimmungen a) – c) gelten auch für Arbeiten an der Wasserzählerinstallation, die in diesem Zusammenhang erforderlich werden oder sonst wie durch den Anschlussnehmer veranlasst sind.
Die Kosten der Unterhaltung und einer von RWW für erforderlich gehaltenen Erneuerung der Hausanschlussleitung trägt RWW.
4.3 Die Kosten für die Lieferung und Herstellung sowie Erneuerung der Hausanschlussleitung aufgrund von Maßnahmen (gemäß Ziffer 4.2 b) können in Abhängigkeit von der Anschlussdimension und der Anschlusslänge pauschal berechnet werden.
4.4 Arbeiten am Hausanschluss werden ausschließlich von RWW und deren Beauftragten durchgeführt. Dem Anschlussnehmer obliegt nach Erdarbeiten auf seinem Grundstück die Wiederherstellung der befestigten oder bepflanzten Oberfläche, insbesondere die gärtnerische Rekultivierung.
4.5 Muss RWW für Hausanschlüsse in Grundstücken, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, eine Gebühr oder eine Entschädigung bezahlen, so hat der Anschlussnehmer diese Gebühr oder diese Entschädigung RWW zu erstatten.
4.6 Die für Herstellung, Erneuerung und Veränderung des Hausanschlusses auf nicht öffentlichen Flächen erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.
4.7 RWW kann den Hausanschluss eines Grundstückes an der Versorgungsleitung abtrennen und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper beseitigen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist oder wenn länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wurde.
Die Erstellung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschrankes kann an der Grundstücksgrenze in Straßennähe gefordert werden, wenn die Länge des Hausanschlusses auf dem Privatgrundstück mehr als 20 Meter betragen würde. Der Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank ist nach RWW-Angaben unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik wasserdicht anzubringen und einzurichten.
Hinsichtlich der RWW-Haushaltswasserzähler, die auf Antrag des Anschlussnehmers nach Maßgabe der technischen Richtlinie Haushaltswasserzähler installiert wurden, gelten neben diesen Ergänzenden Versorgungsbedingungen die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für RWW-Haushaltswasserzähler.
Werden Haushaltswasserzähler auf Wunsch des Anschlussnehmers vorübergehend entfernt bzw. nach einer vorübergehenden Entfernung wieder angebracht, trägt der Anschlussnehmer hierfür die Kosten. Neue Haushaltswasserzähler werden nicht installiert.
Die Mitversorgung weiterer Grundstücke sowie die Verbindung mehrerer Hausanschlüsse untereinander - auch über private Verbrauchsleitungen - ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Verbindung der über den Hausanschluss versorgten Anlagen mit einer anderen Anlage (zum Beispiel Eigenwasserversorgung) unzulässig.
Der Anschlussnehmer gestattet dem mit einem Ausweis versehenen RWW-Beauftragten den Zutritt zu seinem Grundstück und Räumen sowie zu den im § 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt etwa zwölf Monate. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben. RWW behält sich eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagzahlungen vor.
RWW darf im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit Behörden auf Verlangen Auskunft über die Höhe des Wasserbezuges erteilen.
Rückständige Beträge werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Wird der Rechnungsbetrag darüber hinaus telefonisch angemahnt, durch einen Beauftragten eingezogen oder werden rückständige Beträge zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wassersperrung entrichtet, ist zugleich ein Inkassoentgelt fällig. Die Kosten der schriftlichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) und das Inkassoentgelt werden pauschal berechnet.
Für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung wird ein pauschales Entgelt erhoben.
RWW stellt für jeden Hausanschluss nur einen Hauptzähler zur Ermittlung des Gesamtverbrauches zur Verfügung. Die Verwendung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler für den internen Gebrauch durch den Abnehmer ist grundsätzlich zulässig, doch bleibt die Beschaffung, der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen ausschließlich dem Abnehmer überlassen. Werden RWW-Haushaltswasserzähler installiert, entfällt der Hauptzähler. Satz 2 gilt hierfür entsprechend.
Der Kunde liest den Zählerstand des Wasserzählers auf Verlangen der RWW zum Ende des Abrechnungszeitraumes selbst ab und teilt der RWW Zählerstand mit.
Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von RWW nach Maßgabe der hierfür eingeführten besonderen Bestimmungen vermietet.
Sofern RWW unter Berücksichtigung der versorgungstechnischen Möglichkeiten einer Reserve- oder Zusatzwasserversorgung auf entsprechenden Antrag hin zustimmt, ist sie berechtigt, besondere Bedingungen zu stellen, insbesondere laufende Bereitstellungsentgelte zu berechnen.
Wird der Wasserbezug eingestellt und der Anschluss von der Hauptversorgungsleitung nicht abgetrennt, so bleibt der Versorgungsvertrag aufrechterhalten. Der Anschlussnehmer hat für die Dauer des Bestehens des Hausanschlusses den monatlichen Systempreis zu zahlen. Sind Haushaltswasserzähler installiert, ist der Systempreis und der Servicepreis nach den Allgemeinen Tarifen zu entrichten.
RWW nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Daten werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen für Bearbeitungszwecke elektronisch verarbeitet und gespeichert.
Änderungen, Aufhebung und Neufassung der Ergänzenden Versorgungsbedingungen sowie der Allgemeinen Tarife werden mit ihrer Veröffentlichung wirksam.
Die Ergänzenden Versorgungsbedingungen treten in der vorstehenden Fassung am 1. Juli 2024 in Kraft.
(Zu Ziffer 6 der Ergänzenden Versorgungsbedingungen)
1. Haushaltswasserzähler, die auf Antrag des Anschlussnehmers nach Maßgabe der „Technischen Richtlinie Haushaltswasserzähler“ in Mehrfamilienhäusern installiert sind, stehen im Eigentum der RWW.
2. Der von den einzelnen Haushaltswasserzählern erfasste Verbrauch wird nach den jeweils gültigen Allgemeinen Tarifen der RWW für Wasser mit Mengenpreis, Systempreis und Servicepreis berechnet.
3. Die sich nach Ziffer 2 ergebenden Kosten werden auf Wunsch des Anschlussnehmers dem Wohnungsinhaber in Rechnung gestellt. Einen Wechsel des Wohnungsinhabers hat der Anschlussnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Vertragspartner und damit Schuldner der für die jeweiligen Verbrauchsstellen entstehenden Kosten bleibt jedoch der Anschlussnehmer. Dieser erhält eine Aufstellung über den Verbrauch und die Rechnungsbeträge der jeweiligen Verbrauchsstellen.
4. Gemeinsam benutzte Einrichtungen (zum Beispiel Waschmaschine im Keller, Gartenanlage usw.) werden über einen gesonderten Zähler versorgt. Der erfasste Wasserverbrauch wird unmittelbar dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt. Für diesen Zähler wird kein Systempreis und kein Servicepreis berechnet.
5. Der Anschlussnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personen- und Sachschäden, die durch das Vorhandensein der Haushaltswasserzähler und des Gemeinschaftszählers entstehen. Desgleichen hat er alle Kosten für Beschädigungen und Verluste der Haushaltswasserzähler der RWW zu erstatten. § 18 Abs. 3 AVBWasserV gilt sinngemäß.
6. RWW behält sich das Recht vor, diese zusätzlichen Vertragsbedingungen zu ändern.